Anfechtung der D&O-Versicherung wegen arglistiger Täuschung

Anmerkung zum aktuellen Urteil des OLG Köln (Az. 9 U 49/25)

Ausgangssituation 

Die D&O-Versicherung wird zwischen einem Unternehmen und einem Versicherer abgeschlossen. Der Vertragsschluss erfolgt also zwischen zwei Unternehmen, die von natürlichen Personen vertreten werden. Die D&O-Versicherung wirkt als Versicherung für fremde Rechnung, §§ 43 ff. VVG. 
Der Anspruch auf Versicherungsschutz liegt bei den versicherten Personen

Diese Dreieckskonstellation führt zu Komplexität. Besonders problematisch wird es, wenn Vertreter der Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss betrügen bzw. arglistig täuschen. Denn dies ermög-licht es dem Versicherer, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss anzufechten (§§ 22 VVG, 123, 142 BGB). Dieser gilt dann als von Anfang an nichtig. Gutgläubige Versicherte sollten in diesen Konstellationen von arglistiger Täuschung also nicht auf den Versicherungsschutz vertrauen.

Dieses Problem behandelt auch die aktuelle Entscheidung vom 10.02.2026 des OLG Köln (AZ 9 U 49/25). Der D&O-Versicherer soll bei Vertragsschluss mit der inzwischen insolventen Greensill-Bank arglistig getäuscht worden sein.

Zum Hintergrund: Die Bremer Staatsanwaltschaft hat (nach vierjähriger Ermittlung) Anklage gegen zwei Vorstandsmitglieder der Bank und ein früheres Aufsichtsratsmitglied erhoben – 
wegen Bilanzmanipulation (§ 331 HGB), Bankrott in bes. schwerem Fall (§ 283a StGB), Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB). Die Bank hatte vor der Insolvenz die Versicherungssumme der D&O-Versicherung durch den Abschluss sog. Exzedentenverträge erhöht und die Frage nach bereits bekannten Pflichtverletzungen, die später zu einem Versicherungsfall führen könnten, verneint.

Anfechtungsverzichtsklausel und Schutz der Gutgläubigen

Der dem Rechtstreit zu Grunde liegende, neu eingerichtete D&O-Exzedentenvertrag enthielt eine marktübliche Klausel zum Anfechtungsverzicht. Damit verzichtet der Versicherer auf die o.g. gesetzlich verankerte Möglichkeit zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. 

Im Gegenzug wird ein Ausschluss aufgenommen, der den tatsächlich Täuschenden und alle, die von der Täuschung wussten, vom Versicherungsschutz ausschließt. Dahinter steht der Gedanke, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung nur der Gutgläubige geschützt werden soll.

Einer der D&O-Exzedentenversicherer hat sich nicht an den Vertragstext gehalten und hat entgegen der vertraglichen Zusage den Vertrag angefochten. Zu Recht, entschied nunmehr das OLG Köln. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrags – ex tunc (von Beginn an), § 142 BGB. Damit entfällt der Versicherungsschutz auch für die Versicherten, die nichts von der bei Vertragsschluss zu Grunde liegenden arglistigen Täuschung wussten oder hieran beteiligt waren.

Handlungsbedarf?

Marktübliche D&O-Versicherungen enthalten die Klauseln zum Anfechtungsverzicht, die nun vom OLG Köln für unwirksam erklärt wurden. Dies gilt auch für die von uns vermittelten D&O-Versicherungsverträge. Wir sehen hier dennoch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.

  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
  • Die Frage wird relevant, wenn der D&O-Versicherer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde. Gängige Beispiele aus der Praxis sind hier Fälle von Bilanzmanipulation (vgl. auch OLG Düsseldorf, 23.08.2005 – I-4 U 140/04; sog. Comroad-Entscheidung).
  • Sofern die in Rede stehenden Klauseln tatsächlich nichtig sind, gilt die gesetzliche Regelung. Diese gilt auch, wenn im Versicherungsvertrag keine Regelung erfolgt wäre.  

Die Rechtsposition der Versicherten ist besser mit einem Anfechtungsverzicht als ohne. Der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens muss vom Versicherer überwunden werden. Die Redlichkeit und Verlässlichkeit des D&O-Versicherers zu Gunsten der gutgläubigen Versicherten in der D&O-Versicherung wird ggfls. vor dem BGH noch diskutiert.

Ferner sollten D&O-Verträge klare Zurechnungsregelungen enthalten, aus denen hervorgeht, wessen Wissen der Versicherungsnehmerin zugeordnet wird. Je weniger Personen hier als Repräsentanten genannt sind, umso besser für die Versicherungsnehmerin. Dies ist in den von uns vermittelten Versicherungsverträgen durchgehend der Fall.

Bei der Beratung und Anpassung eines für Sie passenden Versicherungsschutzes unterstützen wir gerne.

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