Gesetzliche Änderung für Netzbetreiber

Sonnenuntergang

Steht der angemessene Versicherungsschutz im Regulierungsrahmen für Strom- und Gasnetzbetreiber vor einer notwendigen Änderung?

Mit Urteil vom 2. September 2021 (externer-LINK) hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren der Kommission gegen die Bundesregierung entschieden, dass die bisher eingesetzte normative Regulierung durch den Bundesgesetzgeber gegen EU-Richtlinien verstößt. Insbesondere die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), aber auch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) können daher unverändert mittelfristig nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellte dazu bereits im Januar 2024 Ideen zur Neugestaltung der Regulierung für Strom- und Gasnetze in einem Eckpunktepapier zur Diskussion. 

Netzbetreiber in Deutschland unterliegen einem umfassenden regulatorischen Rahmen, der sich auch maßgeblich auf die Wahl eines angemessenen Versicherungsschutzes auswirkt. Dies gilt für den Bedarf einer Versicherung der Haftung für Versorgungsstörungen genauso wie für die übergreifende Analyse von tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen anderer versicherbarer Schäden im regulatorischen Rahmen.

Die besonderen Anforderungen von Unternehmen im Netzbetrieb an einen angemessenen Versicherungsschutz gehen über die jeweiligen Haftungsverschärfungen, Haftungsprivilegierungen und Haftungsgrenzen, z.B. aus der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV, hinaus. Die kostenbasierte Regulierungssystematik erzeugt zwar eine grundsätzlich vergleichbare Interessenlage zu einem Wirtschaftsunternehmen außerhalb der Regulierung, bietet in ihrer Ausgestaltung aber dennoch andere Möglichkeiten bestimmte Risiken nicht zu verwirklichen und daher auch anders im Versicherungsschutz zu bewerten. 

Entsprechend kann eine wesentliche Änderung des regulatorischen Rahmens auch über die Haftungsnormen hinaus das Potential besitzen, den angemessenen Versicherungsschutz für Stromnetzbetreiber und Gasnetzbetreiber neu zu definieren.

In dem bisher vorliegenden Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur wird eine Veränderung der in den jeweiligen Anschlussverordnungen normierten besonderen Haftung nicht thematisiert. Auch die Anreizregulierung mit einer Kostenprüfung und der darauf aufsetzenden Festlegung von Erlösobergrenzen für eine Regulierungsperiode soll zumindest scheinbar nach derzeitiger Auffassung der BNetzA grundsätzlich fortbestehen.

Gleichwohl zeigen die zahlreichen Anpassungen, laufenden Konsultationsverfahren und nicht zuletzt der Blick in die Presse, dass das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld von Unternehmen im Netzbetrieb einem Wandel unterliegt. Als Versicherungsmakler mit besonderem Schwerpunkt auf komplexen Risikoszenarien in regulierten Marktumfeldern, verfolgen wir gemeinsam mit unseren Mandanten solche Änderungen und mögliche Einflüsse auf strategische Entscheidungen zum Risikotransfer und beraten zur Umsetzung im Versicherungsmarkt.