Immaterieller Schadensersatz I Ein unterschätztes Risiko?
Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO ermöglicht einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld): „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (…). “
In Deutschland ist die Höhe von Schmerzensgeldern bisher - insbesondere im Vergleich zum anglo-amerikanischen Rechtsraum - sehr niedrig bemessen. Deshalb stellt ein Verstoß eines Unternehmens gegen die EU-DSGVO wohl kein existenzielles Risiko für das Unternehmen dar, soweit lediglich eine Person hiervon betroffen ist. Das Risiko verschärft sich aber, wenn es eine Vielzahl von Betroffenen gibt.