Reform der Produkthaftungsrichtlinie

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Ausgangssituation

Nach der in den 80er Jahren eingeführten Produkthaftungsrichtlinie gilt in der EU: Hersteller haften für Schäden bei Dritten durch fehlerhafte Produkte verschuldensunabhängig  (§ 1 ProdHG).

Der Begriff „Hersteller“ wird dazu weit definiert. Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, sich als Hersteller (insb. durch Anbringen der Marke) ausgibt, es in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder ein Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann (§ 4 ProdHG). Kein Anspruch besteht für Schäden am Produkt selbst. Die Beweislast für die Kausalität zwischen Schaden und Produktfehler obliegt dabei grundsätzlich dem Geschädigten.

Reform angesichts neuer Technologien

Ziel der Reform war die Integration von Risiken neuer Technologien wie Software oder KI in das Haftungssystem und die bisherige Produkthaftungsrichtlinie aus dem Jahr 1985 an das digitale Zeitalter anzupassen. Grundsätzlich soll weiterhin stets ein Unternehmen mit Sitz in der EU haftbar gemacht werden können, da die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb der EU, bspw. in China, kaum umsetzbar ist.

Am 18.11.2024 ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (ProdHaftRL 2024) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und schließlich am 08.12.2024 in Kraft getreten. Für die Umsetzung in nationales Recht besteht eine Frist von maximal 24 Monaten. 

Haftung

Die Richtlinie bestimmt eine Verschärfung der Haftung zulasten der Unternehmen, z.B.:

  • Die aktuelle Selbstbeteiligung bei Sachschäden in Höhe von 500 EUR sowie die Haftungshöchstsumme bei Personenschäden in Höhe von 85 Millionen EUR werden gestrichen.
  • Neue Vermutungsregeln erlauben, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Produkt als ausreichend gelten und stellen somit eine Beweiserleichterung für den Kläger dar.
  • Es besteht eine Offenlegungspflicht für die in der Verfügungsgewalt des Herstellers befindlichen relevanten Beweismittel. Die Offenlegung der Beweismittel muss erforderlich und verhältnismäßig sein, unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen.
  • Eine Erweiterung des Fehlerbegriffs, womit zukünftig u.a. auch Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt werden.
  • Eine Erweiterung des Produktbegriffs mit Einschluss von KI, Software und verbundener digitaler Dienste, wie bspw. Sprachassistenten.
  • Ein Schaden liegt auch bei der Vernichtung oder Verfälschung von Daten vor, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
  • Freie und quelloffene Software ist nicht inbegriffen, außer sie wird im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt und in ein Produkt integriert.
  • Verbundene Dienste und andere Komponenten, einschl. Software-Updates und -Upgrades fallen unter die Haftung des Herstellers, solange sie durch den Hersteller in sein Produkt integriert sind.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Für einen Hersteller von Produkten besteht in der Regel Versicherungsschutz im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung. Unternehmen sollten nun prüfen, ob und inwiefern sie unter den erweiterten „Herstellerbegriff“ fallen und sich so ggf. eine neue Bewertung der eigenen Risikosituation empfiehlt. Auch die bestehenden Versicherungssummen sollten überprüft werden.

Zur Zeit wird die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt. Je nach Umsetzung wird dies zu erheblichen Haftungsverschärfungen für betroffene Unternehmen führen und einem Anspruch nach dem ProdHG eine wesentlich größere Praxisrelevanz verschaffen. Vor diesem Hintergrund sind Forderungen der Versicherer nach Prämienerhöhungen denkbar.

Weitere Details können der Verordnung entnommen werden. (EU-Kommission)

 

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