Versicherungsmöglichkeiten für Treuhänder des Sicherungsvermögen.
Bei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Pensionskassen überwacht ein vom Aufsichtsrat bestellter Treuhänder das Sicherungsvermögen. Das Sicherungsvermögen ist ein gesetzlich vorgeschriebener, gesonderter Teil des Vermögens eines Versicherungsunternehmens, § 125 VAG. Es dient der bevorrechtigten Befriedigung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall. Das Vermögen muss jederzeit geeignet und ausreichend sein, um die Verpflichtungen aus den betroffenen Versicherungsverträgen zu decken.
Kompetenzen
Der Treuhänder ist eine vom Aufsichtsrat bestellte, unabhängige Person, die dieses Sicherungsvermögen überwacht, §§ 128–130 VAG. Nur mit der Zustimmung des Treuhänders ist eine Verfügung über Werte des Sicherungsvermögens möglich. Es unterliegt dessen Verantwortungsbereich zu überprüfen, ob Kapitalanlagen sicherungsvermögensfähig sind und dem Sicherungsvermögen zugeführt werden dürfen. Der Treuhänder stellt sicher, dass das Sicherungsvermögen den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Anforderungen an seine Tätigkeit werden durch das BaFin-Rundschreiben 3/2016 (VA) konkretisiert.
Haftung des Treuhänders
Verletzt der Treuhänder schuldhaft seine Pflichten und entsteht hieraus ein Schaden, so kann er hierfür gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 129, 128 Abs. 5 VAG haftbar gemacht werden (vgl. Ziffer 3.11 des BaFin-Rundschreibens 03/20161).
Versicherbarkeit der Tätigkeit
D&O-Versicherer lehnen die Mitversicherung der Treuhänderfunktion oftmals mit Hinweis auf dessen Unabhängigkeit vom Unternehmen ab und bieten nur im Ausnahmefall (eingeschränkten) Versicherungsschutz.
Personen, die als Treuhänder bestellt wurden, können ihre Haftung über eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung absichern. Der Versicherer
- prüft im Schadensfall die Haftungsfrage;
- wehrt unberechtigte Ansprüche ab; und
- kompensiert berechtigte Ansprüche.
Diese Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen können auch als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltet werden. In diesem Fall wird das Versicherungsunternehmen Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Der Anspruch auf Versicherungsschutz steht aber dem Treuhänder des Sicherungsvermögens zu.
Unsere Expertise
Als spezialisierter Versicherungsmakler für Finanzdienstleistungsinstitute kennen wir den kleinen Markt an Versicherern, die derart spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen anbieten. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Platzierung dieser Verträge.